u den 1957 verabschiedeten Römivon PENNY DUGGAN 1992 soll das Jahr der großen Öffnung der Europäischen Gemein- 7 schen Verträgen gehört ein Abschnitt schaft sein: Schranken, die als Hindernisse für den freien Waren- und über die „sozialpolitischen Empfeh- Kapitalverkehr angesehen werden, sollen niedergerissen werden. Die ungen" . Zu diesen „Empfehlungen" gehört Artikel 119, der darlegt, daß in allen Mit- Perspektive einer ungebremsten kapitalistischen Konkurrenz hat in der liedsstaaten der Gemeinschaft Männer und Arbeiterbewegung eine Diskussion über die Notwendigkeit hervorgerauen für die gleiche Arbeit den gleichen rufen, eine Sozialgesetzgebung in der Gemeinschaft zu schaffen, die ohn erhalten müssen. Artikel 119 der Römichen Verträge ist der einzige, der so formudie Werktätigen vor deren schädlichen Auswirkungen schützt: „Es ert ist, daß er direkt auf nationale Gesetze gibt heute keinerlei Projekt, eine Sozialgesetzgebung als Gegenstück ngewandt werden kann. Diese Klausel wurde zur wirtschaftlichen Öffnung Europas einzuführen, so daß Nutzen und uch eingeführt, um die Mitgliedsländer, die Vorteile des europäischen Binnenmarktes nur der Geschäftswelt zuinterbezahlte weibliche Arbeitskräfte bechäftigen, daran zu hindern, dadurch gegengute kommen, ohne Rücksicht auf das Recht der Lohnabhängigen und ber anderen Wettbewerbsvorteile zu erzieihrer Gewerkschaften, darüber informiert und konsultiert zu werden." en. Besonders „Frankreich hielt sich hinichtlich der Gleichheit der Entlohnung für iel fortgeschrittener als seine Partner und ürchtete somit eine Wettbewerbsverzerung." (Europe sociale, Februar 1986.) 1974 nahm der EG-Ministerrat eine Resoluion über ein soziales Aktionsprogramm an. las auf eine Harmonisierung der Lebensund Arbeitsbedingungen, die Bewahrung der Fortschritte in diesem Bereich und die Erlangung eines Gleichgewichts zwischen der wirtschaftlichen und der sozialen Entwicklung der Gemeinschaft abzielt und anerkennt, daß Maßnahmen zugunsten der Beschäftigungsmöglichkeiten und Berufsausbildung von Frauen sowie zugunsten ihrer Arbeitsbedingungen und ihres Lohnniveaus Vorrang haben müssen."
4880g NK ! PROPERTY
Was hat die EG für die Frauen getan?
Die EG hat nach den Erfahrungen mit den Hindernissen, auf die die Anwendung des Artikels 119 gestoßen ist, eine Reihe von Verordnungen und Richtlinien verfaßt, die präzisieren sollen, wie die Diskriminierung zu beenden ist, daß Frauen oft im Vergleich zu Männern keinen gleichwertigen Arbeitsplatz haben. Die EG-Richtlinien bezichen sich auf die Lage der erwerbstätigen Frauen: Löhne, Arbeitsbedingungen, Ausbildung. Mutterschaftsschutz. Diese Themen wurden in den 70er Jahren in drei Verordnungen für die Frauen* behandelt.
• Löhne: Im Februar 1975 nahm der Ministerrat eine Verordnung an, die die Anwendung des Prinzips des gleichen Lohnes für eine ähnliche oder gleichwertige Arbeit verlangt. Dementsprechend soll das System der Gehalts- und Lohngruppen für Frauen und Männer gleich sein und jede Diskriminierung ausschließen. Diese Verordnung sollte binnen eines Jahres in der Gesetzgebung aller Mitgliedsländer zur Anwendung kommen. • Gleichbehandlung: 1976 nahm der Ministerrat eine Verordnung an, die das Prinzip der Gleichbehandlung enthält, d.h. es soll keinerlei direkte und indirekte sexuelle Diskriminierung oder Diskriminierung aufgrund des Familienstandes erlaubt sein. Diese Gleichbehandlung soll es auch hinsichtlich der Beschäftigungsmöglichkeiten, der Berufsausbildung und der Arbeitsbedingungen geben. Jedoch sind einige Arbeiten, die aufgrund ihres Charakters nur durch Personen eines bestimmten Geschlechts ausgeübt werden können, von diesen Empfehlungen ausgeschlossen. Die Festlegung der Ausnahmen ist den Mitgliedsländern überlassen. Die positive Diskriminierung, die zum Ziel hat, die Chancengleichheit zu fördern und die bestehenden Ungleichheiten zu korrigieren, steht gemäß dieser Verordnung nicht im Widerspruch zum Begriff der Gleichbehandlung.
• Gleichheit hinsichtlich der sozialen Sicherheit (am 21. Dezember 1984 in Kraft getreten): Diese Verordnung legt die Gleichbedie Internationale
ANK 5%* L0010 handlung jedes Mitglieds der aktiven Bevölkerung in den Systemen der sozialen Sicherheit fest, das von Krankheit, Invalidität, Alter. Arbeitsunfall, Berufskrankheit und Erwerbslosigkeit betroffen ist.
Diese Verordnungen klammern Kindergeld und Hinterbliebenenrente aus. Mehr noch, sie lassen den Mitgliedsstaaten einen großen Spielraum, um über die Ausnahmen zu den Empfehlungen über Rentenansprüche, die Sozialleistungen in Verbindung mit der Kindererziehung, allgemeine Richtlinien für den Ruhestand und die Hinterbliebenenrente entscheiden zu können.
Dagegen wurde keine Ausnahme hinsichtlich der Erhöhung von Zuwendungen für Frauen, die für Kinder und kranke oder arbeitslose Ehegatten sorgen müssen zugelassen. Es sei daran erinnert, daß die Verordnung über die Gleichbehandlung auf die Abschaffung jeder, direkten wie indirekten, sexistischen Diskriminierung oder Diskriminierung aufgrund des Ehe- oder Familienstandes abzielt.
Eine weitere Verordnung über die Gleichbehandlung auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit wurde 1986 angenommen; der Anwendungsbereich der Mutterschaftsrechte wurde dabei auf selbständige berufstätige Frauen ausgedehnt.
Antidiskriminierungsprogramme
Des weiteren hat die Europäische Kommission zwei Aktionsprogramme der Gemeinschaft verabschiedet, die auf die Abschaffung der Diskriminierung von Frauen zielen. Das Ziel dieser Programme besteht darin, „die Rechte des Individuums als Mittel zur Verwirklichung der Gleichbehandlung zu stărken" und „in der Praxis zur Chancengleichheit zu gelangen*. Das erste Programm (1982-1985) zählte nicht weniger als 16 Aktionsbereiche auf, die fünf Hauptgebiete abdeckten: die Anwendung der Richtlinien über die Gleichbehandlung; die Vorbereitung neuer Empfehlungen und ihre Ausdehnung auf neue Bereiche; die Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen; die Vorbereitung auf das Berufsleben und die Garantie einer kontinuierlichen Ausbildung von Anfang an: die Verbesserung der Lebensqualität.
Nach diesem ersten Programm wurde für 1986-1990 ein zweites angenommen. Seine Ziele sind folgende:
o die Festigung der sozialen Rechte durch die Annahme von EG-Gesetzen. insbesondere durch die Anwendung der bestehenden Empfehlungen; 9 die Fortsetzung und Ausdehnung der mit dem Aktionsprogramm von 1982-1985 begonnenen Maßnahmen, besonders den Ausbau des Netzes von Kontakten und Austauschmöglichkeiten, das eine neue Form des sozialen Dialogs in diesem Bereich und einen sehr positiven Beitrag darstellt; • verstärkte Anstrengungen, eine immer grö- Bere Öffentlichkeit mittels eines breiten Dialogs und einer Aufklärungskampagne einzubeziehen:
• die Unterstützung spezifischer Aktionen, besonders solcher, die auf die Förderung der Berufstätigkeit von Frauen gerichtet sind; • die Entwicklung eigener solcher Aktionen, v.a. im Hinblick auf die schwächsten und/oder am meisten benachteiligten Gruppen: © die Untersuchung der Situation in den neuen Mitgliedsländern der Gemeinschaft. Die Resultate
Richten wir nun unseren Blick auf die Ergebnisse dieser Gesetzgebungs- und Aktionsprogramme der EG. Ein Bericht der Europäischen Kommission von 1987 liefert zahlreiche interessante Informationen über die Unfähigkeit der Kommission, sogar innerhalb des begrenzten Rahmens, den sie sich selbst gegeben hat, reale Veränderungen in bezug auf die Lage der werktätigen Frauen durchzusetzen. Der Bericht beginnt damit, die geschlechtsspezifische Arbeitsteilung und die indirekte Diskriminierung als zwei unveränderte, bestimmende Elemente für die Bewertung der weiblichen Arbeitskraft fortgeschrieben werden. Das zweite Element ist zumeist von der Gesetzgebung der EG-Länder vernachlässigt worden.
Der Bericht zählt die häufigsten Formen der indirekten Diskriminierung auf: ohne Not vorgeschriebene Zugangsvoraussetzungen für eine Arbeitsstelle, die sich gegen die Frauen wenden; Arbeitsbedingungen, die die Ausübung bestimmter Berufe zur Domäne der Männer machen, so daß für Frauen oft nur die schlechter bezahlten Stellen übrigbleiben; eine Vergütung, auf der Basis von Einstufungen, die die auf dem Arbeitsmarkt herrschende Diskriminierung widerspiegeln; berufliche Anforderungen, die den „weiblichen" Qualifikationen weniger Bedeutung zumessen, was zu einer geringeren Vergütung führt. Auch der Faktor der Teilzeitarbeit, die bei Frauen verbreiteter ist als bei Männern, spielt eine Rolle: er verschärft die indirekte Diskriminierung. Die Teilzeitarbeitenden genießen weder dieselben Leistungen noch dieselbe Absicherung wie die Vollzeitbeschäftigten. Das bedeutet, daß ein größerer Teil der Arbei-
terinnen ungünstigeren Bedingungen unterworfen ist.
Ein noch verheerenderes Urteil über die Bemühungen der EG stellen die folgenden Außerungen des Berichts dar: Der Uhterschied zwischen den Durchschnittseinkommen von Männern und Frauen variiert zwischen den Mitgliedsstaaten, aber die Frauen verdienen im Durchschnitt zwischen 25 und 40% weniger als die Männer."
Anders ausgedrückt, mehr als dreißig Jahre nach der Verabschiedung des Prinzips der Lohngleichheit haben die Maßnahmen der Gemeinschaft nur vermocht, den Unterschied etwas zu reduzieren, der im übrigen in Ländern wie Irland sogar größer wird Abgeschen von individuellen Fallen einiger Frauen, die den gleichen Lohn erhalten, ist es offensichtlich, daß nach dem über die indirekte Diskriminierung Gesagten das Problem der Löhne noch lange nicht gelöst ist. Beim "gleichen Lohn für gleiche Arbeit" hängt alles von der Wahl der Kriterien ab. Überwiegend sind die nationalen Gesetze in diesem Punkt zu restriktiv. Nur in Italien erlauben die Gesetze einen Vergleich zwischen einer Industrie und einer anderen.
Der Bericht stellt fest: Es scheint in mehreren Mitgliedsländern eine besondere Tendenz zu geben, die Angestellten in der öffentlichen Verwaltung anders zu behandeln. In den Niederlanden z.B. gilt das Gesetz über die Lohngleichheit nicht für den öffentlichen Sektor. Für diesen gilt ein besonderes Gesetz, das nicht den gleichen Grad an Schutz bietet. In Griechenland scheint das Gesetz zur Anwendung der Richtlinien über die Gleichheit den öffentlichen Sektor überhaupt auszuklammern. In Luxemburg sind die Streitkräfte und die Polizei davon ausgeschlossen..." Angesichts der Tatsache, daß eine große Anzahl Frauen einen Arbeitsplatz in der Verwaltung sucht, kann man leicht die Bedeutung dieser Ausnahmen für die Situation eines großen Teils der Arbeiterinnen begreifen. Ein anderer Aspekt des Problems betrifft die Tatsache, daß eine Reihe Arbeitsplätze aus dem Anwendungsbereich der Gesetze herausfallen. weil sie dem Mutterschutz widersprechen. Es handelt sich offensichtlich um eine Heuchelei der Regierungen, die Frauen angeblich aus Sorge um ihre Gesundheit und ..Lebensqualität" zunächst legal am Zugang zu gewissen Stellen hindern und ihnen dann das Recht auf entsprechende Löhne und Aufstiegschancen verweigern. Diese Haltung zeigt die Grenzen ihres Engagements für die „Gleichheit"
Zu den von ihren Urhebern so gerühmten Anti-Diskriminierungs-Programmen weist der Bericht auf folgende Tatsache hin: „Die dazu ergriffenen Maßnahmen sind dort, wo es sie überhaupt gibt, so selten. daß hier noch ungeheure Möglichkeiten verbleiben." Hier die vom Bericht nahegelegten ,,ungeheuren Möglichkeiten**: Verhaltensmaßregeln und Pläne für die Unternehmer, die in ihrer Politik und Praxis enthaltenen sexuellen Diskriminierungen aufzudecken und zu überwinden! So legt der Bericht im Detail dar, wie Maßnahmen, die in der BRD darauf abzielen, bestehende Verzerrungen auf dem Arbeitsmarkt die Internationale abzuschaffen, für illegal erklärt werden können oder wie ausschließlich für Frauen konzipierte Ausbildungsprojekte in Italien illegalisiert werden können. Nur Dänemark hat anscheinend damit begonnen, Ausbildungspläne einzuführen, die speziell dazu bestimmt sind. die Vorherrschaft eines Geschlechts auf spezifischen Gebieten zu überwinden, indem der Akzent auf die Ausbildung von Frauen in Berufen der Metallindustrie und im Bereich der Technologie gelegt wird.
Die Mechanismen, die die Anwendung der fraglichen Maßnahmen überwachen sollen. haben sich als unzureichend erwiesen. Nur in zwei Ländern, Irland und Großbritannien, sind spezielle Kontrollorgane geschaffen worden. In den meisten Ländern Können nur die direkt betroffenen Individuen eine Klage einreichen und eine richterliche Entscheidung verlangen. Die Gewerkschaften und Frauenorganisationen sind dazu nicht befugt. Im allgemeinen werden, außer in Großbritannien, wo Spezialgerichte existieren, solche Fälle vor gewöhnlichen Gerichten verhandelt, die nicht speziell für das Arbeitsrecht und die Anti-Diskriminierungs-Gesetzgebung qualifiziert sind. Selbst dort, wo der Klage stattgegeben wird, erhalten die Klägerinnen nur eine finanzielle Entschädigung für erlittenen „moralischen Schaden" oder wegen Beeinträchtigung einer künftigen Karriere!
Um die wesentlichen Punkte zusammenzufassen, wie die EG an die Rechte der Frauen herangeht, unterstreichen wir die folgenden Aspekte:
0 die EG ist von den Auswirkungen einer Diskriminierung ausgegangen, der die Frauen unterworfen sind, von ihren niedrigen Löhnen; O sie hat aus ihrer gesetzgebenden Tätigkeit jede nicht zur Sphäre der Arbeitswelt der aktiven weiblichen Bevölkerung gehörige Situation ausgeklammert:
• die Maßnahmen, die die gegenwärtige Lage der Frauen strukturell ändern sollen, sind in Hinblick auf die jeweils gültige nationale Gesetzgebung sehr oft nicht anwendbar; • die Regierungen sind zu „Ausnahmen"* in ihrer Gesetzgebung berechtigt:
• die Last der Anwendung dieser Gesetzgebung wird da, wo dies möglich ist auf die Individuen abgewälzt, ohne daß diese die geringste Garantie dafür haben, daß ihre Forderung nach Beendigung der diskriminierenden Praktiken der Unternehmer erfüllt wird: 9 diese Richtlinien greifen nicht die Probleme auf, die von den Frauen selbst aufgeworfen werden. Probleme, auf die sie durch ihre Teilnahme an den sozialen und politischen Bewegungen stoßen: z.B. die Frage der Gewalt (mit Ausnahme der sexuellen Belästigung am Arbeitsplatz, die in anderem Zusammenhang angegangen wird). Die Frauenorganisationen, die Gewerkschaften usw. werden mehr als Zentren der Information denn als Quellen der Information, Meinung und Aktion betrachtet. Wir haben bereits gesagt, daß alle Verhältnisse außerhalb des Bereichs der Erwerbsarbeit als allein in der Verantwortung der Nationalstaaten stehend betrachtet werden. Die Anti-Diskriminierungs-Programme haben Sensibilisierungskampagnen" in den Schulen angeregt. Es existiert ein Richtlinienentwurf, der das Recht auf Biternurlaub enthalt: aber wegen der Opposition der britischen Regierung wurde er fallengelassen. Das Problem des Sorgerechts für Kinder wurde ebenfalls aufgeworfen. Doch die Schlüsselfragen Abtreibung und Verhütung, zu denen es in den einzelnen Ländern sehr unterschiedliche Gesetze gibt, sind nicht einmal erwähnt. Die verschiedenen von der Europäischen Kommission in Auftrag gegebenen Berichte versäumen nicht, die Trägheit und den Mißerfolg der Regierungen bei der Anwendung der Gesetze zu betonen, aber das so spektakuläre Problem der Unterrepräsentanz von Frauen in den nationalen Regierungen wird überhaupt nicht genannt.
Die europäische Gesetzgebung bietet jedoch in einigen Fällen eine Basis für die Verbesserung der Lage mancher Frauen. Ein Beispiel ist der Fall einer Köchin auf der Werft von Cammel Laird (Großbritannien), die sich auf die EG-Richtlinie Gleicher Lohn für gleichwertige Arbeit* (in Großbritannien 1983 gesetzlich verabschiedet) stützte und einen dem Lohn der Anstreicher, Tischler und Ingenieure beim selben Arbeitgeber gleichwertigen Lohn beanspruchte. Eine solche Forderung hätte unter dem Gesetz von 1975 über die Gleichheit der Löhne nicht formuliert werden können.
Was hat die verschiedenen Teile der Bourgeoisie dazu gebracht, in einer Periode großer Krisen die Arbeitsbedingungen verbessern zu wollen? Es gibt nur eine schlüssige Antwort auf diese Frage: die Erfordernisse des Kapitalismus heute. Der OECD-Bericht von 1988 mit dem Titel Perspektiven der Beschäftigung" informiert uns, daß in manchen Regionen eine regelrechte Knappheit an Arbeitskräften aufgetaucht ist, weil qualifizierte und ausgebildete Arbeiter und Arbeiterinnen fehlen. Derselbe Bericht unterstreicht, daß es noch zu wenig erwerbstätige Frauen gibt, und betont sogleich den besonderen und substantiellen Beitrag der Frauenarbeit (Financial Times, 23.September 1988).
Die Unternehmer brauchen qualifizierte. billige und flexible Arbeitskräfte. Deshalb sind die EG-Subventionen für Anti-Diskriminierungs-Programme — eine Hilfe für die Rekrutierung und Ausbildung von Frauen ebenso wie das Prestige, das die Unternehmen daraus ziehen, sehr willkommen.
Der Personalchef von IBM in Belgien hat diese Interessen in nicht zu übertreffender Deutlichkeit zum Ausdruck gebracht: .Seit 1975 gibt es bei IBM eine Person, die nur für die Chancengleichheit verantwortlich ist. Die Direktion vertritt das Prinzip der Chancengleichheit, aber sicher nicht aus altruistischen Erwägungen, sondern aufgrund der Geschäftsentwicklung selbst. Bald werden 50% unserer Kundschaft aus Frauen bestehen: wir dürfen nicht auf diesen Augenblick warten, sondern müssen schon jetzt etwas tun. Die Zahl der Frauen auf dem Arbeitsmarkt nimmt zu, auch von Frauen mit hoher Qualifikation. Wenn wir sie nicht herbeilocken können, vernachlässigen wir einen bedeutenden Teil des Arbeitsmarktes: wir müssen das gesamte Arbeitspotential ausnutzen."
FRANKREICH